Physikalisch- Technische Reichsanstalt

In der am 13.11.1937 eingeführten Straßen-Verkehrsordnung (StVO) wurde u.a. geregelt, dass Lampen für den Einsatz im Staßenverkehr (als Fahrradlampen, Wagenbelichtung, Kollonenabsicherung) von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt (heute Physikalisch- Technische Bundesanstalt - PTB) in Berlin zu prüfen sind. Nach amtlicher Genehmigung war der Hersteller ermächtigt auf den Lampen das amtliche Prüfzeichen anzubringen und die Lampen in den Verkehr zu bringen.

Prüfnummern vor 1949

Die erste Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 13. Nov. 1937 schrieb Bedingungen für Bauart und Lichtwerte von Scheinwerfern und Leuchten sowie deren Typprüfung vor.

Nr.
Ausführung Prüfnummer Sammlung
176E std. RT163 Nein [1]
235 std. RT63 Nein [2]

Die Karlsruher Wellenlinie

1949 wurde auf Anregung des Bundesverkersministers eine Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen gegründet, die an das Karlsruher Lichttechnische Institut (LTI) angegliedert wurde. Seither erstellt das LTI Gutachten über genehmigungspflichtige lichttechnische Fahrzeugteile die dem Kraftfahrt-Bundesamt als Entscheidungsgrundlage diehnen

Auch in der Nachkriegszeit wurden Petroleumlampen zur Beleuchtung von Fahrzeugen (Fahrräder, Pferdewagen, LKW-Rücklicht, ...) verwendet und mussten demnach ebenfalls vom LTI geprüft werden. Als Prüfnachweiß tragen diese Petroleumlampen die Prüfnummer und ein 'K' für den Prüfort (Karlsruhe). Zusätzlich befindet sich über der Prüfnummer eine Wellenlinie mit drei Perioden.

Prüfnummern nach 1949

Nr. Ausführung
Prüfnummer       
Sammlung?
175       
StK DBPa. / DBP
K163 Nein [3] / Nein [4]
175 StK DBPa.
K1490/1
Nein [4]
175* standard         K1491/1 Ja
176 StK DBPa. K1490 Ja
275** standard K1477/1 Ja
275 StK DBPa. K1452/1 Nein [5]
275 StK K1477/1  Nein
276 StK DBPa. / DBP
K1452 Ja / Ja
276 StK / 70 DBP K1452 Ja
Warnfackel
  K8002  Nein
FH Warndreieck Blech K13619 Nein
FH Warndreieck klappbar K13757 Ja
FH Warndreieck klappbar K13798 Ja
Typ 36   el. Blinklicht
K13914 Ja

*) Es sind zwei Ausführungen der FH 175 bekannt, die sich durch die Plazierung der Prüfnummer unterscheiden. Beim ersten Modell ist die Nummer wie auch bei den Modellen FH 276 StK DBPa. / DBP auf dem Tank unterhalb des Füllstutzens angebracht. Beim Zweiten Modell ist die Prüfnummer sehr klein oberhalb des Feuerhandbanners auf der Rückseite des Tanks angebracht.

**) Von der FH 275 existieren ebenfalls zwei Ausführungen. Bei der älteren ist die Prüfnummer auf die Vorderseite des Tanks geprägt, wohingegen die Püfnummer an der jüngeren Lampe auf den Tank (rechts neben den Tankstutzen) eingeprägt ist.

Püfnummern anderer Hersteller

Hersteller Modell Nummer Sammlung
ASA No 682 K1464 Nein
Rhewum St5 K1422 Nein [6]
Rhewum St6 K1422 Nein
Rhewum 105 K1422 Nein
Rhewum Warnfackel K8003 Nein
Enders Warnfackel K8004 Nein

 

Auszüge aus der StVO vom 13.11.1937

§ 24 Beleuchtung der Fahrzeuge

 

(1) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen an Fahr­zeu­gen oder Zü­gen nach vorn ihre seit­li­che Be­gren­zung durch wei­ße oder schwach gel­be La­ter­nen und nach hin­ten ihre Ende durch rote La­ter­nen oder rote Rück­strah­ler er­kenn­bar ge­macht wer­den; dies gilt nicht für ab­ge­stell­te Fahr­zeu­ge, wenn sie durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet sind. Die zur Kennt­lich­ma­chung nach vorn be­stimm­ten Be­leuch­tungs­ein­rich­tun­gen dür­fen auch nach hin­ten kein ro­tes Licht zei­gen. Die seit­li­che Be­gren­zung ei­nes Fahr­zeugs wird aus­rei­chend an­ge­zeigt, wenn die zur Fahr­bahn­be­leuch­tung be­stimm­ten Lam­pen etwa in glei­cher Höhe und in glei­chem Ab­stand von der Fahr­zeug­mit­te an­ge­ord­net und von dem äu­ße­ren Fahr­zeug­rand nicht mehr als 40 Zen­ti­me­ter zur Fahr­zeug­mit­te hin ent­fernt sind. Bei ei­nem Zug muß die seit­li­che Be­gren­zung ei­nes An­hän­gers er­kenn­bar ge­macht wer­den, wenn er mehr als 40 Zen­ti­me­ter über die Be­gren­zungs­lam­pen der vor­de­ren Fahr­zeu­ge hin­aus­ragt. Die An­brin­gung von Lam­pen un­ter dem Fahr­zeug zur Kennt­lich­ma­chung der seit­li­chen Be­gren­zung ist ver­bo­ten.

 

(2) Unberührt bleiben für Fahrräder die Vorschriften des § 25.

 

(3) In Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel Lam­pen füh­ren, die ihre Fahr­bahn be­leuch­ten und an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht blen­den.

 

(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fuß­gän­gern mit­ge­führt wer­den und nicht brei­ter als ein Me­ter sind.

 

(5) Für die Beleuchtungseinrichtungen an Kraft­fahr­zeu­gen und Fahr­rä­dern gel­ten die Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215).

 

§ 38 Marschierende Abteilungen

 

(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken kei­nen Tritt hal­ten. Marsch­mu­sik ist auf Brücken un­ter­sagt. Län­ge­re Ab­tei­lun­gen müs­sen in an­ge­mes­se­nen Ab­stän­den Zwi­schen­räu­me zum Durch­las­sen des übri­gen Stra­ßen­ver­kehrs frei­las­sen.

 

(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an ge­schlos­se­nen Ab­tei­lun­gen nach vorn ihre seit­li­che Be­gren­zung und nach hin­ten ihr Ende durch La­ter­nen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hin­ten rot) er­kenn­bar ge­macht wer­den. Der lin­ke und der rech­te Flü­gel­mann des er­sten und des letz­ten Glie­des müs­sen je eine La­ter­ne tra­gen; die Kenn­zeich­nung kann auch durch vo­ran oder hin­ter­her mar­schie­ren­de La­ter­nen­trä­ger er­fol­gen. Die Kennt­lich­ma­chung durch vor­an­fah­ren­de Fahr­zeu­ge ist nur zu­läs­sig, wenn das Nach­fol­gen ei­ner ge­schlos­se­nen Ab­tei­lung Füh­rern von ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­gen er­kenn­bar ge­macht wird. Glie­dert sich eine zu be­leuch­ten­de Ab­tei­lung in meh­re­re deut­lich von­ein­an­der ge­schie­de­ne Ein­hei­ten, so ist jede in der an­ge­ge­be­nen Wei­se kennt­lich zu ma­chen. Da­ne­ben ist die zu­sätz­li­che Kennt­lich­ma­chung durch Rück­strah­ler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hin­ten rot) zu­läs­sig. die Vor­schrif­ten die­ses Ab­sat­zes gel­ten nicht, wenn ge­schlos­se­ne Ab­tei­lun­gen durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet sind.

 

(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Be­nut­zung der Fahr­bahn gel­ten sie als mar­schie­ren­de Ab­tei­lun­gen und sind bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel nach Abs. 2 zu si­chern.

Auszüge aus der StVZO vom 13.11.1937

§ 53 Schlußzeichen und Bremslicht

 

(1) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite zwei rote, gleich stark wir­ken­de Schluß­lich­ter in glei­cher Höhe und in glei­chem Ab­stand von der Mit­tel­li­nie der Fahr­zeug­spur füh­ren. Die wirk­sa­me Leucht­flä­che des Schluß­lich­tes darf höch­stens 20 Qua­drat­zen­ti­me­ter groß sein; licht­sam­meln­de Lin­sen oder Spie­gel sind un­zu­läs­sig. Die Schluß­lich­ter müs­sen in ei­nem Hö­hen­be­reich von 40 bis 125 Zen­ti­me­ter über der Fahr­bahn lie­gen und min­de­stens 35 Zen­ti­me­ter un­ter­halb der Höhe des Fahrt­rich­tungs­an­zei­gers an­ge­bracht sein. Ihr Ab­stand von­ein­an­der muß min­de­stens 110 Zen­ti­me­ter und darf höch­stens 170 Zen­ti­me­ter be­tra­gen. Der Ab­stand von dem äu­ßer­sten Fahr­zeug­rand darf 40 Zen­ti­me­ter nicht über­schrei­ten. Je­des elek­tri­sche Schluß­licht muß eine für sich ge­sich­er­te Lei­tung ha­ben. Kraft­rä­der ohne Bei­wa­gen und Kran­ken­fahr­stüh­le brau­chen nur ein Schluß­licht füh­ren; die übri­gen Vor­schrif­ten gel­ten für sie ent­spre­chend.

 

(2) Kraftfahrzeuge müssen ein oder zwei Bremslichter füh­ren, die nach rück­wärts eine Ver­min­de­rung der Ge­schwin­dig­keit oder ein be­vor­ste­hen­des An­hal­ten an­zei­gen; das gilt nicht für sol­che Zug­ma­schi­nen in land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben und Ar­beits­ma­schi­nen (§ 18 Abs. 2), die eine Ge­schwin­dig­keit von 20 Ki­lo­me­ter je Stun­de nicht über­schrei­ten kön­nen, für Kraft­rä­der und Kran­ken­fahr­stüh­le. Brems­lich­ter müs­sen gelb­rot sein, bei Tage deut­lich auf­leuch­ten und sich bei Dun­kel­heit vom Schluß­licht gut ab­he­ben. Bei Ver­wen­dung von zwei Brems­lich­tern müs­sen die­se un­mit­tel­bar bei den Schluß­lich­tern, ein ein­zel­nes Brems­licht muß bei dem lin­ken Schluß­licht oder in der Mit­te zwi­schen den Schluß­lich­tern an­ge­bracht wer­den.

 

(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Brems­lich­ter, so­weit sie für das zie­hen­de Kraft­fahr­zeug vor­ge­schrie­ben sind, auch am Ende des Zu­ges an­ge­bracht sein. Die Vor­schrif­ten in den Ab­sät­zen 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend. Von zwei Schluß­lich­tern muß das lin­ke eine Licht­quel­le ha­ben, die von der Licht­an­la­ge des zie­hen­den Fahr­zeugs un­ab­hän­gig ist; das gilt nicht für ein­ach­si­ge An­hän­ger von höch­stens 1 Ton­ne Ge­samt­ge­wicht.

 

(4) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen auf der Rück­sei­te au­ßer den Schluß­lich­tern einen ro­ten Rück­strah­ler mit ei­ner wirk­sa­men Flä­che von min­de­stens 20 Qua­drat­zen­ti­me­ter ha­ben. Der Rück­strah­ler darf nicht hö­her als 50 Zen­ti­me­ter über dem Erd­bo­den und nicht wei­ter als 40 Zen­ti­me­ter von der lin­ken Au­ßen­kan­te des Fahr­zeugs an­ge­bracht wer­den; er darf we­der ver­deckt noch ver­schmutzt sein. Der Rück­strah­ler muß weiß oder schwach­gelb auf­fal­len­des Licht von 1 Lux in ei­nem Win­kel­be­reich von 25 Grad zur Mit­tel­senk­rech­ten sei­ner Ober­flä­che mit ei­ner Licht­stär­ke von min­de­stens 0,05 Mil­li­hef­ner­ker­zen je Qua­drat­zen­ti­me­ter, in dem Win­kel­be­reich zwi­schen 25 bis 30 Grad von min­de­stens 0,017 Mil­li­hef­ner­ker­zen je Qua­drat­zen­ti­me­ter zu­rück­wer­fen, wenn der Win­kel zwi­schen Licht­quel­le, Rück­strah­ler und Be­ob­ach­ter nicht grö­ßer als 2,5 Grad ist. Je­doch muß bei senk­rech­tem Ein­fall des Lichts in den Rück­strah­ler die Licht­stär­ke min­de­stens 0,5 Mil­li­hef­ner­ker­zen be­tra­gen, wenn der Win­kel zwi­schen Licht­quel­le, Rück­strah­ler und Be­ob­ach­ter gleich 0 Grad ist, und min­de­stens 0,17 Mil­li­hef­ner­ker­zen je Qua­drat­zen­ti­me­ter, wenn der ge­nann­te Win­kel nicht grö­ßer als als 2,5 Grad ist. Bau­art, Werk­stoff und Ver­ar­bei­tung des Rück­strah­lers und der Fas­sung müs­sen so be­schaf­fen sein, daß sei­ne Wir­kung nicht durch Wit­te­rungs­ein­flüs­se oder durch die üb­li­che Be­triebs­be­an­spru­chung be­ein­träch­tigt wird. Für die Prü­fung gilt § 22.

 

§ 67 Beleuchtung an Fahrrädern

 

(1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß weiß oder schwach­gelb sein. Das Licht muß auf 50 Me­ter sicht­bar sein; es darf nicht blen­den. Der Licht­ke­gel muß so ge­neigt sein, daß sei­ne Mit­te in 10 Me­ter Ent­fer­nung vor der Lam­pe nur halb so hoch liegt wie bei sei­nem Aus­tritt aus der Lam­pe. Die Lam­pen müs­sen am Fahr­rad so an­ge­bracht sein, daß wäh­rend der Fahrt ihre Nei­gung zur Fahr­bahn nicht ver­än­dert wer­den kann.

 

(2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen Span­nung und Lei­stungs­auf­nah­me der Glüh­lam­pe mit Span­nung und Lei­stungs­ab­ga­be der Licht­ma­schi­ne über­ein­stim­men; auf Ma­schi­ne und Lam­pe müs­sen Span­nung und Lei­stungs­ab­ga­be (-auf­nah­me) an­ge­ge­ben sein. Lei­stungs­auf­nah­me der Glüh­lam­pe und Lei­stungs­ab­ga­be der Licht­ma­schi­ne dür­fen bei ei­ner Ge­schwin­dig­keit des Fahr­ra­des von 15 Ki­lo­me­ter je Stun­de 3 Watt nicht über­stei­gen. Glüh­lam­pen müs­sen mat­tiert sein.

 

(3) Elektrische Fahrradlampen müssen in einer amt­lich ge­neh­mig­ten Bau­art aus­ge­führt sein. Auf Fahr­rad­lam­pen muß das amt­li­che Prüf­zei­chen an­ge­ge­ben sein.

 

(4) Für die Prüfung von Fahrradlampen ist die Phy­si­ka­lisch- Tech­ni­sche Reichs­an­stalt zu­stän­dig. Der Her­stel­ler (bei Her­stel­lung im Aus­land der zum al­lei­ni­gen Ver­trieb im Deut­schen Reich be­rech­tig­te Händ­ler) hat das zu prü­fen­de Mu­ster in fünf Stücken mit ei­ner Ab­schrift der Kon­struk­tions­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen. Ist das Mu­ster vor­schrifts­mä­ßig, so wer­den zwei Stücke mit Prüf­zei­chen ver­se­hen; die­ses ist recht­eckig und ent­hält die Ab­kür­zungs­be­zeich­nung (PTR) der Prüf­stel­le in Block­schrift und die Num­mer der Ein­tra­gung in das Prü­fungs­ver­zeich­nis. Eine Be­schei­ni­gung über die amt­li­che Ge­neh­mi­gung und ein mit dem Prüf­zei­chen ver­se­he­nes Stück des Mu­sters wer­den ver­bun­den und dem Her­stel­ler (oder dem deut­schen Ver­tre­ter) über­sandt; das an­de­re mit Prüf­zei­chen ver­se­he­ne Stück des Mu­sters und eine Ab­schrift der Be­schei­ni­gung ver­blei­ben bei der Prüf­stel­le. Die Ko­sten der Prü­fung trägt der An­trag­stel­ler. Die Be­schei­ni­gung er­mäch­tigt den In­ha­ber wäh­rend ih­rer Gül­tig­keits­dau­er, auf den Fahr­rad­lam­pen durch An­brin­gung des amt­li­chen Prüf­zei­chens die Über­ein­stim­mung mit dem ge­neh­mig­ten Mu­ster zu be­stä­ti­gen und die Lam­pen in den Ver­kehr zu brin­gen.

 

(5) Die auf der Bescheinigung beruhenden Befugnisse des In­ha­bers er­lö­schen nach drei Jah­ren; die Gel­tungs­dau­er kann ver­län­gert wer­den. Er­weist sich der In­ha­ber der Be­schei­ni­gung als un­zu­ver­läs­sig, so kann die Er­mäch­ti­gung en­tzo­gen und die Er­tei­lung ei­ner neuen Er­mäch­ti­gung ab­ge­lehnt wer­den. In die­sem Fall ist die Be­schei­ni­gung mit dem Mu­ster ab­zu­lie­fern, ge­ge­be­nen­falls ein­zu­zie­hen. Die Prüf­stel­le kann je­der­zeit beim Her­stel­ler (oder dem deut­schen Ver­tre­ter) ko­sten­los Pro­ben aus der lau­fen­den Her­stel­lung oder aus dem La­ger zu Prüf­zwecken ent­neh­men.