In der am 13.11.1937 eingeführten Straßen-Verkehrsordnung (StVO) wurde u.a. geregelt, dass Lampen für den Einsatz im Staßenverkehr (als Fahrradlampen, Wagenbelichtung, Kollonenabsicherung) von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt (heute Physikalisch- Technische Bundesanstalt - PTB) in Berlin zu prüfen sind. Nach amtlicher Genehmigung war der Hersteller ermächtigt auf den Lampen das amtliche Prüfzeichen anzubringen und die Lampen in den Verkehr zu bringen.
Die erste Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 13. Nov. 1937 schrieb Bedingungen für Bauart und Lichtwerte von Scheinwerfern und Leuchten sowie deren Typprüfung vor.
1949 wurde auf Anregung des Bundesverkersministers eine Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen gegründet, die an das Karlsruher Lichttechnische Institut (LTI) angegliedert wurde. Seither erstellt das LTI Gutachten über genehmigungspflichtige lichttechnische Fahrzeugteile die dem Kraftfahrt-Bundesamt als Entscheidungsgrundlage diehnen
Auch in der Nachkriegszeit wurden Petroleumlampen zur Beleuchtung von Fahrzeugen (Fahrräder, Pferdewagen, LKW-Rücklicht, ...) verwendet und mussten demnach ebenfalls vom LTI geprüft werden. Als Prüfnachweiß tragen diese Petroleumlampen die Prüfnummer und ein 'K' für den Prüfort (Karlsruhe). Zusätzlich befindet sich über der Prüfnummer eine Wellenlinie mit drei Perioden.
Nr. |
Ausführung |
Prüfnummer |
Sammlung? |
175 |
StK DBPa. / DBP |
K163 |
Nein [3] / Nein [4] |
175 |
StK DBPa. |
K1490/1 |
Nein [4] |
175* | standard | K1491/1 | Ja |
176 | StK DBPa. | K1490 | Ja |
275** | standard | K1477/1 | Ja |
275 | StK DBPa. | K1452/1 | Nein [5] |
275 | StK | K1477/1 |
Nein |
276 |
StK DBPa. / DBP |
K1452 | Ja / Ja |
276 | StK / 70 DBP | K1452 | Ja |
Warnfackel |
K8002 |
Nein |
|
FH Warndreieck | Blech | K13619 | Nein |
FH Warndreieck | klappbar | K13757 | Ja |
FH Warndreieck | klappbar | K13798 | Ja |
Typ 36 |
el. Blinklicht |
K13914 | Ja |
*) Es sind zwei Ausführungen der FH 175 bekannt, die sich durch die Plazierung der Prüfnummer unterscheiden. Beim ersten Modell ist die Nummer wie auch bei den Modellen FH 276 StK DBPa. / DBP auf dem Tank unterhalb des Füllstutzens angebracht. Beim Zweiten Modell ist die Prüfnummer sehr klein oberhalb des Feuerhandbanners auf der Rückseite des Tanks angebracht.
**) Von der FH 275 existieren ebenfalls zwei Ausführungen. Bei der älteren ist die Prüfnummer auf die Vorderseite des Tanks geprägt, wohingegen die Püfnummer an der jüngeren Lampe auf den Tank (rechts neben den Tankstutzen) eingeprägt ist.
Hersteller | Modell | Nummer | Sammlung |
ASA | No 682 | K1464 | Nein |
Rhewum | St5 | K1422 |
Nein [6] |
Rhewum | St6 | K1422 | Nein |
Rhewum | 105 | K1422 | Nein |
Rhewum | Warnfackel | K8003 | Nein |
Enders | Warnfackel | K8004 | Nein |
§ 24 Beleuchtung der Fahrzeuge
(1) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen an Fahrzeugen oder Zügen nach vorn ihre seitliche Begrenzung durch weiße oder schwach gelbe Laternen und nach hinten ihre Ende durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar gemacht werden; dies gilt nicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Die zur Kenntlichmachung nach vorn bestimmten Beleuchtungseinrichtungen dürfen auch nach hinten kein rotes Licht zeigen. Die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs wird ausreichend angezeigt, wenn die zur Fahrbahnbeleuchtung bestimmten Lampen etwa in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet und von dem äußeren Fahrzeugrand nicht mehr als 40 Zentimeter zur Fahrzeugmitte hin entfernt sind. Bei einem Zug muß die seitliche Begrenzung eines Anhängers erkennbar gemacht werden, wenn er mehr als 40 Zentimeter über die Begrenzungslampen der vorderen Fahrzeuge hinausragt. Die Anbringung von Lampen unter dem Fahrzeug zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung ist verboten.
(2) Unberührt bleiben für Fahrräder die Vorschriften des § 25.
(3) In Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel Lampen führen, die ihre Fahrbahn beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind.
(5) Für die Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gelten die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
§ 38 Marschierende Abteilungen
(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen.
(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an geschlossenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begrenzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) erkennbar gemacht werden. Der linke und der rechte Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung kann auch durch voran oder hinterher marschierende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahrzeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich voneinander geschiedene Einheiten, so ist jede in der angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) zulässig. die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschierende Abteilungen und sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel nach Abs. 2 zu sichern.
§ 53 Schlußzeichen und Bremslicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite zwei rote, gleich stark wirkende Schlußlichter in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Mittellinie der Fahrzeugspur führen. Die wirksame Leuchtfläche des Schlußlichtes darf höchstens 20 Quadratzentimeter groß sein; lichtsammelnde Linsen oder Spiegel sind unzulässig. Die Schlußlichter müssen in einem Höhenbereich von 40 bis 125 Zentimeter über der Fahrbahn liegen und mindestens 35 Zentimeter unterhalb der Höhe des Fahrtrichtungsanzeigers angebracht sein. Ihr Abstand voneinander muß mindestens 110 Zentimeter und darf höchstens 170 Zentimeter betragen. Der Abstand von dem äußersten Fahrzeugrand darf 40 Zentimeter nicht überschreiten. Jedes elektrische Schlußlicht muß eine für sich gesicherte Leitung haben. Krafträder ohne Beiwagen und Krankenfahrstühle brauchen nur ein Schlußlicht führen; die übrigen Vorschriften gelten für sie entsprechend.
(2) Kraftfahrzeuge müssen ein oder zwei Bremslichter führen, die nach rückwärts eine Verminderung der Geschwindigkeit oder ein bevorstehendes Anhalten anzeigen; das gilt nicht für solche Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), die eine Geschwindigkeit von 20 Kilometer je Stunde nicht überschreiten können, für Krafträder und Krankenfahrstühle. Bremslichter müssen gelbrot sein, bei Tage deutlich aufleuchten und sich bei Dunkelheit vom Schlußlicht gut abheben. Bei Verwendung von zwei Bremslichtern müssen diese unmittelbar bei den Schlußlichtern, ein einzelnes Bremslicht muß bei dem linken Schlußlicht oder in der Mitte zwischen den Schlußlichtern angebracht werden.
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremslichter, soweit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am Ende des Zuges angebracht sein. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend. Von zwei Schlußlichtern muß das linke eine Lichtquelle haben, die von der Lichtanlage des ziehenden Fahrzeugs unabhängig ist; das gilt nicht für einachsige Anhänger von höchstens 1 Tonne Gesamtgewicht.
(4) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen auf der Rückseite außer den Schlußlichtern einen roten Rückstrahler mit einer wirksamen Fläche von mindestens 20 Quadratzentimeter haben. Der Rückstrahler darf nicht höher als 50 Zentimeter über dem Erdboden und nicht weiter als 40 Zentimeter von der linken Außenkante des Fahrzeugs angebracht werden; er darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Der Rückstrahler muß weiß oder schwachgelb auffallendes Licht von 1 Lux in einem Winkelbereich von 25 Grad zur Mittelsenkrechten seiner Oberfläche mit einer Lichtstärke von mindestens 0,05 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter, in dem Winkelbereich zwischen 25 bis 30 Grad von mindestens 0,017 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter zurückwerfen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter nicht größer als 2,5 Grad ist. Jedoch muß bei senkrechtem Einfall des Lichts in den Rückstrahler die Lichtstärke mindestens 0,5 Millihefnerkerzen betragen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter gleich 0 Grad ist, und mindestens 0,17 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter, wenn der genannte Winkel nicht größer als als 2,5 Grad ist. Bauart, Werkstoff und Verarbeitung des Rückstrahlers und der Fassung müssen so beschaffen sein, daß seine Wirkung nicht durch Witterungseinflüsse oder durch die übliche Betriebsbeanspruchung beeinträchtigt wird. Für die Prüfung gilt § 22.
§ 67 Beleuchtung an Fahrrädern
(1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 50 Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der Lichtkegel muß so geneigt sein, daß seine Mitte in 10 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe. Die Lampen müssen am Fahrrad so angebracht sein, daß während der Fahrt ihre Neigung zur Fahrbahn nicht verändert werden kann.
(2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe mit Spannung und Leistungsabgabe der Lichtmaschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme) angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilometer je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Glühlampen müssen mattiert sein.
(3) Elektrische Fahrradlampen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Auf Fahrradlampen muß das amtliche Prüfzeichen angegeben sein.
(4) Für die Prüfung von Fahrradlampen ist die Physikalisch- Technische Reichsanstalt zuständig. Der Hersteller (bei Herstellung im Ausland der zum alleinigen Vertrieb im Deutschen Reich berechtigte Händler) hat das zu prüfende Muster in fünf Stücken mit einer Abschrift der Konstruktionsunterlagen einzureichen. Ist das Muster vorschriftsmäßig, so werden zwei Stücke mit Prüfzeichen versehen; dieses ist rechteckig und enthält die Abkürzungsbezeichnung (PTR) der Prüfstelle in Blockschrift und die Nummer der Eintragung in das Prüfungsverzeichnis. Eine Bescheinigung über die amtliche Genehmigung und ein mit dem Prüfzeichen versehenes Stück des Musters werden verbunden und dem Hersteller (oder dem deutschen Vertreter) übersandt; das andere mit Prüfzeichen versehene Stück des Musters und eine Abschrift der Bescheinigung verbleiben bei der Prüfstelle. Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. Die Bescheinigung ermächtigt den Inhaber während ihrer Gültigkeitsdauer, auf den Fahrradlampen durch Anbringung des amtlichen Prüfzeichens die Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster zu bestätigen und die Lampen in den Verkehr zu bringen.
(5) Die auf der Bescheinigung beruhenden Befugnisse des Inhabers erlöschen nach drei Jahren; die Geltungsdauer kann verlängert werden. Erweist sich der Inhaber der Bescheinigung als unzuverlässig, so kann die Ermächtigung entzogen und die Erteilung einer neuen Ermächtigung abgelehnt werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung mit dem Muster abzuliefern, gegebenenfalls einzuziehen. Die Prüfstelle kann jederzeit beim Hersteller (oder dem deutschen Vertreter) kostenlos Proben aus der laufenden Herstellung oder aus dem Lager zu Prüfzwecken entnehmen.